Informationen zur Grundsteuer 2025
Bisher wurden von den amtsangehörigen Gemeinden noch keine Hebesätze beschlossen, die Anpassung der Hebesätze ist jedoch bereits vorbereitet.
Somit konnten Eigentümer/innen von Grundstücken bisher noch keinen „neuen“ Grundsteuerbescheid erhalten. Dennoch müssen sie die Vorauszahlungen nach Maßgabe des „alten“ Grundsteuerbescheids weiterhin leisten. Diese Vorauszahlungen richten sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer und werden zu den üblichen Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) fällig.
Eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen ist nicht möglich. Änderungen können nur durch einen „neuen“ Grundsteuerbescheid vorgenommen werden. Bei Ergehen eines „neuen“ Grundsteuerbescheids werden die geleisteten Vorauszahlungen auf die festgesetzte Grundsteuer angerechnet.
In Fällen, in denen bisher noch gar keine Festsetzung vorliegt (z. B. bei neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten), greift die Pflicht zur Vorauszahlung nicht ein, da noch kein „alter“ Grundsteuerbescheid vorliegt.
Grundlage: § 29 GrStG
Quelle: www.finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/hebesatzregister
Stand: 10.02.2025