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Neue Hundehalterverordnung für das Land Brandenburg

09. 01. 2025

Die Ordnungsbehörde (Amt Lebus) informiert hiermit darüber, dass bereits mit Wirkung zum 01. Juli 2024 im Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung (HundehV) in Kraft getreten ist.
 

Die neue Verordnung knüpft einerseits an die bisherigen Regelungen der alten Hundehalterverordnung an und setzt andererseits bewusst andere inhaltliche Akzente.
 

Nachfolgend finden Sie eine kleine Zusammenfassung mit den wichtigsten Informationen:
 

  • Die neue Verordnung gilt für alle Hunde! 

  • Neu ist die kostenpflichtige Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde. Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat die Hundehaltung unverzüglich in der Ordnungsverwaltung anzuzeigen. Hunde, die älter als acht Wochen sind, sind auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Nach derzeit gültiger Fassung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK beträgt die Anzeigegebühr 15,00 €.

  • Mit der neuen Verordnung wurden ebenfalls die sogenannten Rasselistehunde abgeschafft, danach wird nicht mehr zwischen unwiderlegbar gefährlichen und widerlegbar gefährlichen Hunde unterschieden. Die Gefährlichkeit von Hunden wird mit der neuen Verordnung gesondert durch die örtliche Ordnungsbehörde festgestellt. 

  • Hunde, die nach altem Recht ausschließlich aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung als nicht mehr gefährlich

  • Für die Haltung von gefährlichen Hunden, bedarf es der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

  • Bisherige Erlaubnisse, die nicht an eine Rassezugehörigkeit geknüpft sind, gelten fort.

  • Die neue Verordnung unterscheidet nunmehr nur noch zwischen (nichtgefährliche) Hunde (Regelungen in Abschnitt 1) und gefährliche Hunde (Regelungen im Abschnitt 2). 

  • Neu geregelt ist außerdem die landesweite Pflicht, dass die durch den Hund verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

  • Hinsichtlich der Leinenpflicht (z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen, Einkaufszentren, in Park- und Grünanlagen etc.) und dem Maulkorbzwang (z.B. in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln) hält der Gesetzgeber an den alten Regelungen fest.

  • Weiterhin gilt das Mitnahmeverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und in Badeanstalten.

  • Im 3. Abschnitt der Verordnung finden sich Ausnahme- und Übergangsregelungen. Neu geregelt sind hier explizit die Anerkennung von Bescheinigungen von zuständigen Stellen anderer Bundesländer und die Reglungen von Besuchshunden (Aufenthalt bis zu einem Monat im Land Brandenburg).
     

Grundsätzlich gelten die Regelungen der neuen Hundehalterverordnung ab dem 01. Juli 2024. Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht werden erst ab dem 01. Februar 2025 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet.

 

Sollte Sie Fragen zur neuen Hundehalterverordnung haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen meiner Ordnungsverwaltung gerne zur Verfügung.
 

Kontaktdaten:
Telefon: (+49)33604 445-61 
E-Mail:  
 

Ich bitte daher alle Hundehalterinnen und Hundehalter der Stadt Lebus und der Gemeinden des Amtes Lebus, die ihre Hunde bisher nicht in meiner Ordnungsverwaltung angezeigt und mittels Mikrochip gekennzeichnet haben, dies bis zum 31. Januar 2025 nachzuholen. Die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht in meiner Ordnungsverwaltung gilt auch für alle Hunde, die bisher nur steuerrechtlich in meiner Finanzverwaltung angemeldet sind.
 

Weitere Informationen finden Sie hier:
Hundehalterverordnung

 

Formular Hundeanmeldung

 

gez.
Bartsch
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